Änderung der Notifizierung
§ 24
(1) Falls der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die Anforderungen nach § 21 nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Pflichten nicht nachkommt, hat er die Notifizierung gegebenenfalls einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen, wobei er das Ausmaß zu berücksichtigen hat, in dem diesen Anforderungen nicht genügt wurde oder diesen Pflichten nicht nachgekommen wurde. Er hat darüber unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu informieren.
(2) Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, übermittelt die von der Änderung der Notifizierung betroffene notifizierte Stelle die Akten zur weiteren Bearbeitung an eine andere notifizierte Stelle und sorgt dafür, dass sie für die notifizierende Behörde und die Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bereitgehalten werden.
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