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Artikel 6 Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.10.2015

Artikel 6

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens verpflichten sich,

  1. a) eine geeignete Bescheinigung einzuführen, durch die der ausführende Staat angibt, dass die Ausfuhr des betreffenden Kulturguts genehmigt ist; jedes vorschriftsmäßig ausgeführte Kulturgut muss von einer solchen Bescheinigung begleitet sein;
  2. b) die Ausfuhr von Kulturgut aus ihrem Hoheitsgebiet zu verbieten, sofern die oben genannte Ausfuhrbescheinigung nicht beiliegt;
  3. c) dieses Verbot auf geeignete Weise in der Öffentlichkeit bekannt zu machen, insbesondere bei Personen, die für die Ausfuhr oder Einfuhr von Kulturgut in Frage kommen.

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