Inhalt
§ 5.
Der Ausweis hat folgende Daten zu enthalten:
- 1. Vorderseite (Bildseite)
- a) Schriftzug „Republik Österreich – Ausweis“;
- b) Schriftzug „Fernmeldebüro“
- c) Bundeswappen;
- d) Lichtbild;
- e) Schriftzug „Funktion“ und Funktionsbezeichnung „Organ der Fernmeldebehörde“;
- f) Amtstitel, Akademische Grade, Standesbezeichnung, Vor- und Familienname;
- g) Schriftzug „Geburtsdatum“ und das betreffende Datum;
- h) Schriftzug „Seriennummer“ und die Seriennummer des Ausweises;
- i) Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum des Gültigkeitsablaufes des Ausweises;
- j) aufgedruckte Unterschrift des/der Bediensteten;
- 2. Rückseite
- b) Schriftzug „Fernmeldebüro“
- b) Die wesentlichen Befugnisse der Organe der Fernmeldebehörde sind auf der Rückseite des Dienstausweises wie folgt anzugeben:
- „Wesentliche Befugnisse der Organe der Fernmeldebehörde gemäß Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, idgF, und Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 57/2017,, idgF
- – Betreten von Grundstücken und Räumen
- – Inanspruchnahme der Hilfeleistung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherung der Überwachungsbefugnisse
- – Überprüfung von Telekommunikationsanlagen
- – Einholen von Auskünften und Urkunden
- – Anordnung von Maßnahmen zum Schutz gestörter Anlagen
- – Außerbetriebsetzen unbefugt errichteter und betriebener Telekommunikationsanlagen
- – Einholen von Auskünften, Unterlagen und Benutzerinformationen
- – Ziehen von Proben
- – vorläufige Beschlagnahme“
- c) Schriftzug „a.sign premium“ und Kartennummer des Ausweises;
- d) Schriftzug „Gebührenbefr. § 2 GebG“.
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2019
Gesetzesnummer
20009308
Dokumentnummer
NOR40219754
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