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§ 5 Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Inhalt

§ 5.

Der Ausweis hat folgende Daten zu enthalten:

  1. 1. Vorderseite (Bildseite)
  1. a) Schriftzug „Republik Österreich – Ausweis“;
  2. b) Schriftzug „Fernmeldebüro“
  3. c) Bundeswappen;
  4. d) Lichtbild;
  5. e) Schriftzug „Funktion“ und Funktionsbezeichnung „Organ der Fernmeldebehörde“;
  6. f) Amtstitel, Akademische Grade, Standesbezeichnung, Vor- und Familienname;
  7. g) Schriftzug „Geburtsdatum“ und das betreffende Datum;
  8. h) Schriftzug „Seriennummer“ und die Seriennummer des Ausweises;
  9. i) Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum des Gültigkeitsablaufes des Ausweises;
  10. j) aufgedruckte Unterschrift des/der Bediensteten;
  1. 2. Rückseite
  1. b) Schriftzug „Fernmeldebüro“
  2. b) Die wesentlichen Befugnisse der Organe der Fernmeldebehörde sind auf der Rückseite des Dienstausweises wie folgt anzugeben:
  1. – Betreten von Grundstücken und Räumen
  2. – Inanspruchnahme der Hilfeleistung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherung der Überwachungsbefugnisse
  3. – Überprüfung von Telekommunikationsanlagen
  4. – Einholen von Auskünften und Urkunden
  5. – Anordnung von Maßnahmen zum Schutz gestörter Anlagen
  6. – Außerbetriebsetzen unbefugt errichteter und betriebener Telekommunikationsanlagen
  7. – Einholen von Auskünften, Unterlagen und Benutzerinformationen
  8. – Ziehen von Proben
  9. – vorläufige Beschlagnahme“
  1. c) Schriftzug „a.sign premium“ und Kartennummer des Ausweises;
  2. d) Schriftzug „Gebührenbefr. § 2 GebG“.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2019

Gesetzesnummer

20009308

Dokumentnummer

NOR40219754

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