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§ 1 Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.10.2015

Anwendungsbereich

§ 1

Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Ausweise der Organe der Fernmeldebehörde, die in Vollziehung telekommunikationsrechtlicher Bestimmungen als Aufsichtsorgane tätig werden.

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