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§ 1 VU-HZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Grundsatz der Vorsicht

§ 1

(1) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem 7. Hauptstück des VAG 2016 in der Lebensversicherung muss nach dem Grundsatz der Vorsicht festgelegt werden. Dies bedeutet insbesondere, dass es nicht in jedem Fall zulässig ist, den höchsten nach dieser Verordnung zulässigen Zinssatz anzusetzen.

(2) Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellung ist jedenfalls so zu wählen, dass der dauerhaften Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen auch im Fall einer stark nachteiligen Entwicklung der Kapitalmärkte, der Kostenstruktur oder der versicherungstechnischen Parameter ausreichend Rechnung getragen wird. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  1. 1. Produktmerkmale und -risiken;
  2. 2. Garantien und Optionen des Produktes;
  3. 3. Laufzeit der Verpflichtung und daraus resultierende Wiederveranlagungsrisiken;
  4. 4. Gebot der Tarifselbsttragung gemäß § 92 Abs. 3 VAG 2016;
  5. 5. Kapitalmarktsituation.

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