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§ 1 LV-VMGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Form der Übermittlung

§ 1

(1) Die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen für die Lebensversicherung gemäß Z 19 bis 22 der Anlage A zum VAG 2016 sind der FMA in standardisierter Form mit dem Dokument „Versicherungsmathematische Grundlagen“ gemäß § 2 und mit dem Formular gemäß § 3 auf elektronischem Wege zu übermitteln.

(2) Das Dokument und das Formular gemäß Abs. 1 sind der FMA für jeden Tarif gesondert zu übermitteln.

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