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§ 4 LV-GBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2021

zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 4

Mindestbemessungsgrundlage

§ 4.

(1) Die Mindestbemessungsgrundlage bestimmt sich aus den folgenden Posten und ist zu jedem Bilanzstichtag zu ermitteln:

1.

+

Abgegrenzte Prämien (§ 146 Abs. 4 Posten III.1. VAG 2016);

2.

+

Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge (§ 146 Abs. 5 Posten IV.2. VAG 2016);

3.

Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (§ 146 Abs. 5 Posten IV.3. VAG 2016);

4.

+

Sonstige versicherungstechnische Erträge (§ 146 Abs. 4 Posten III.4. VAG 2016);

5.

Aufwendungen für Versicherungsfälle (§ 146 Abs. 4 Posten III.5. VAG 2016);

6.

Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 146 Abs. 4 Posten III.6. VAG 2016) abzüglich der Aufwendungen für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 der Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung – VU-HZV, BGBl. II Nr. 266/2016, in der jeweils geltenden Fassung;

7.

+

Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 146 Abs. 4 Posten III.7. VAG 2016) abzüglich der Erträge aus der Auflösung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 VU-HZV;

8.

Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (§ 146 Abs. 4 Posten III.9. VAG 2016);

9.

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen (§ 146 Abs. 4 Posten III.11. VAG 2016);

10.

+

Sonstige nichtversicherungstechnische Erträge (§ 146 Abs. 5 Posten IV.5. VAG 2016);

11.

Sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen (§ 146 Abs. 5 Posten IV.6. VAG 2016);

12.

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (§ 146 Abs. 5 Posten IV.11. VAG 2016);

13.

+

Auflösung der Risikorücklage gemäß § 143 VAG 2016 (§146 Abs. 5 Posten IV.13.a. VAG 2016);

14.

Zuweisung an die Risikorücklage gemäß § 143 VAG 2016 (§ 146 Abs. 5 Posten IV.14.a. VAG 2016);

15.

Aufwendungen für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß Abs. 3 Z 3;

16.

+

Erträge aus der Auflösung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 Abs. 6 VU-HZV;

17.

Anrechnung von Überdotierungen oder negativen Mindestbemessungsgrundlagen aus früheren Geschäftsjahren gemäß Abs. 6.

   

(2) Die Höhe der Mindestbemessungsgrundlage im Sinne des § 92 Abs. 4 VAG 2016 ist das Maximum aus der Summe der Posten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 17 und dem Posten gemäß Abs. 1 Z 16.

(3) In der Berechnung gemäß Abs. 1 und 2 sind zu berücksichtigen:

  1. 1. die Posten gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 3 im Verhältnis des mittleren Deckungserfordernisses des Geschäftsjahres der Lebensversicherungsverträge gemäß § 1 abzüglich des nicht gemäß Z 3 finanzierten Anteils der Zinszusatzrückstellung zu den mittleren gesamten Kapitalanlagen (§ 144 Abs. 2 Posten B. VAG 2016) und laufenden Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand (§ 144 Abs. 2 Posten F.II. VAG 2016) des Geschäftsjahres;
  2. 2. alle anderen Posten gemäß Abs. 1 nur insoweit, als sie auf Lebensversicherungsverträge gemäß § 1 entfallen; Erträge und Aufwendungen, die nicht direkt zuordenbar sind, sind möglichst verursachungsgerecht mit Hilfe geeigneter Schlüssel auf diese aufzuteilen.
  3. 3. Für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 VU-HZV kann bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 Z 15 ein Betrag abgezogen werden, der nicht höher ist als das Minimum von 0,3% des mittleren Deckungserfordernisses des Geschäftsjahres der Lebensversicherungsverträge gemäß § 1 und der Hälfte der Differenz der Soll-Werte der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 VU-HZV vom aktuellen Bilanzstichtag zum vorherigen Bilanzstichtag. Der Betrag des Postens gemäß Abs. 1 Z 15 ist mit der Summe der Posten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 14 nach oben begrenzt oder Null, wenn diese Summe negativ ist.

(4) In der Berechnung gemäß Abs. 1 und 2 sind nicht zu berücksichtigen:

  1. 1. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (§ 146 Abs. 5 Posten IV.11. VAG 2016), soweit sie auf die Dotierung oder Auflösung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 VU-HZV entfallen;
  2. 2. der Aufwand oder Ertrag aus der Veränderung bilanzierter latenter Steuern.

(5) Wird die Höhe der vom Versicherungsunternehmen für den Vertragsabschluss und die Verwaltung des Versicherungsvertrags dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellten Kosten mit dem Versicherungsnehmer vertraglich vereinbart, dann sind für diese Versicherungsverträge die Teile der Posten in Abs. 1, die auf die geschäftsplanmäßig verrechneten Kosten und auf die verursachungsgerecht mit den Verträgen verbundenen Aufwendungen entfallen, bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage nicht anzusetzen.

(6) Bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 und 2 können Überdotierungen oder negative Mindestbemessungsgrundlagen aus früheren Geschäftsjahren im Posten gemäß Abs. 1 Z 17 angerechnet werden. Der ungekürzte anrechnungsfähige Betrag aus einem früheren Geschäftsjahr ergibt sich aus der positiven Differenz der abgeleiteten Bemessungsgrundlage und der Summe der Posten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 16. Die abgeleitete Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der durch 0,85 dividierten Summe der Aufwendungen für die Dotierung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 146 Abs. 4 Posten III.8. VAG 2016) und allfälliger Direktgutschriften. Anrechnungen von negativen Mindestbemessungsgrundlagenteilen, die sich aus der Summe der Posten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 14 ergeben, dürfen erst berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 entstanden sind.

A = Max( 0 ; B / 0,85 - C), wobei gilt:

  1. A: Ungekürzter anrechnungsfähiger Betrag aus Überdotierung und negativer Mindestbemessungsgrundlagen;
  2. B: Aufwendungen für die Dotierung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 146 Abs. 4 Posten III.8. VAG 2016) inklusive allfälliger Direktgutschriften;
  3. C: Summe der Posten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 16; für einen Bilanzstichtag vor dem 31. Dezember 2021 ist der Teil der Summe mit den Posten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 14, sofern er negativ ist, mit Null anzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

20009295

Dokumentnummer

NOR40237199

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