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Artikel 12 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2015

Artikel 12

Die Bestimmungen des gegenständlichen Abkommens treten am ersten Tag des Monats, das dem Monat folgt, in welchem das Abkommen von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wurde, in Kraft. Das gegenständliche Abkommen soll für einen Zeitraum von zwei Jahren gültig sein. Danach soll eine automatische Verlängerung für einen weiteren zweijährigen Zeitraum erfolgen, sofern das Abkommen nicht von einer der Vertragsparteien jedenfalls unter Einhaltung einer sechsmonatigen Benachrichtigungsfrist schriftlich aufgekündigt wird.

Geschehen in zwei Originalen, beide in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020

Gesetzesnummer

20009277

Dokumentnummer

NOR40174791

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