Artikel 12
Die Bestimmungen des gegenständlichen Abkommens treten am ersten Tag des Monats, das dem Monat folgt, in welchem das Abkommen von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wurde, in Kraft. Das gegenständliche Abkommen soll für einen Zeitraum von zwei Jahren gültig sein. Danach soll eine automatische Verlängerung für einen weiteren zweijährigen Zeitraum erfolgen, sofern das Abkommen nicht von einer der Vertragsparteien jedenfalls unter Einhaltung einer sechsmonatigen Benachrichtigungsfrist schriftlich aufgekündigt wird.
Geschehen in zwei Originalen, beide in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020
Gesetzesnummer
20009277
Dokumentnummer
NOR40174791
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