§ 1
Abweichend von § 13l Abs. 3 BUAG gebührt das Überbrückungsgeld für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 1
Abweichend von § 13l Abs. 3 BUAG gebührt das Überbrückungsgeld für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)