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§ 6 BarUV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Sonderregelung für Onlineshops

§ 6

Betriebe sind hinsichtlich ihrer Umsätze,

  1. ris-attachment://image001.png bei denen keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld unmittelbar an den Leistungserbringer erfolgt und
  2. ris-attachment://image001.png denen im Wege einer Online-Plattform abgeschlossene Vereinbarungen zugrunde liegen,

    von der Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO ausgenommen.

Zusatzdokumente: image001

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