Schlussbestimmung
§ 10.
Wenn in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2026
Gesetzesnummer
20009267
Dokumentnummer
NOR40274673
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