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§ 11 ESAEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Berechnung erstattungsfähiger und gedeckter Einlagen in Sonderfällen

§ 11.

(1) Bei Gemeinschaftskonten ist für die Berechnung der erstattungsfähigen Einlagen der einzelnen Einleger der auf jeden Einleger entfallende Anteil an den Einlagen des Gemeinschaftskontos zu berücksichtigen, wenn die Einleger des Gemeinschaftskontos dem Mitgliedsinstitut besondere Regelungen für die Aufteilung der Einlagen schriftlich übermittelt haben. Haben es die Einleger unterlassen, Regelungen für die Aufteilung der Einlagen auf dem Gemeinschaftskonto an das Mitgliedsinstitut schriftlich zu übermitteln, so sind die Einlagen des Gemeinschaftskontos zu gleichen Teilen auf die Einleger zu verteilen. Die Mitgliedsinstitute haben in dem gemäß § 37a BWG zu erstellenden Informationsbogen ergänzend auf diese beiden Berechnungsmethoden und deren jeweilige Voraussetzungen hinzuweisen.

(2) Bei offengelegten Treuhandkonten gelten die Treugeber als Einleger. Die Einlagen auf solchen Treuhandkonten sind bei der Berechnung der erstattungsfähigen Einlagen der einzelnen Einleger entsprechend den für die Verwaltung dieser Einlagen geltenden Vorgaben anteilsmäßig für jeden Treugeber zu berücksichtigen. Dies gilt auch für einen Treugeber, dessen Identität dem Mitgliedsinstitut nur aufgrund der Anwendung

  1. 1. vereinfachter Sorgfaltspflichten gemäß § 8 FM-GwG oder
  2. 2. sonstiger bundesgesetzlicher Bestimmungen, die von einer sofortigen Offenlegung der Identität des Treugebers gegenüber dem Kreditinstitut absehen,

    nicht bekannt ist, wenn ein solcher Treugeber seinen Anspruch gegenüber der Sicherungseinrichtung nachweisen kann. Treuhandschaften gemäß Z 1 und 2 sind bei der Berechnung der erstattungsfähigen Einlagen einzelner Einleger erst ab jenem Zeitpunkt zu berücksichtigen, ab dem die Treugeber ihren Anspruch gegenüber der Sicherungseinrichtung nachgewiesen haben.

(3) Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer offenen Gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer diesen Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands verfügen können, werden bei der Berechnung der erstattungsfähigen und gedeckten Einlagen zusammengefasst und als Einlage eines Einlegers behandelt.

(4) Bei der Berechnung der gedeckten Einlagen sind erstattungsfähige Einlagen nicht zu berücksichtigen, soweit ihnen Verbindlichkeiten des Einlegers gegenüber dem Mitgliedsinstitut gegenüberstehen, die gemäß gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen aufrechenbar sind und die vor oder spätestens zum Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalls fällig wurden; damit diese Einlagen als nicht gedeckt gelten, hat das Mitgliedsinstitut den Einleger vor Vertragsabschluss darüber zu informieren, dass Verbindlichkeiten gegenüber dem Mitgliedsinstitut bei der Berechnung der gedeckten Einlagen berücksichtigt werden.