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§ 99 GMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Verbundener Rechtsträger

§ 99.

Ein Rechtsträger ist ein „verbundener Rechtsträger“ eines anderen Rechtsträgers, wenn

  1. 1. einer der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht,
  2. 2. die beiden Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen oder
  3. 3. die beiden Rechtsträger Investmentunternehmen im Sinne des § 59 Abs. 1 Z 2 sind, eine gemeinsame Geschäftsleitung haben und diese Geschäftsleitung die Sorgfaltspflichten solcher Investmentunternehmen einhält.

    Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 % der Stimmrechte und des Wertes eines Rechtsträgers.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40174246