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§ 8 GMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Inanspruchnahme von Dienstleistern

§ 8.

Jedes meldende Finanzinstitut kann zur Erfüllung der ihm auferlegten Melde- und Sorgfaltspflichten Dienstleister in Anspruch nehmen. In diesem Fall bleibt das meldende Finanzinstitut für die Erfüllung seiner Pflichten verantwortlich.

Schlagworte

Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40174155

Stichworte