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§ 84 GMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Konto von geringem Wert

§ 84.

Der Ausdruck „Konto von geringem Wert“ bedeutet ein bestehendes Konto natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder ‑wert in Höhe eines Betrags im Gegenwert von höchstens 1 000 000 US-Dollar zum 30. September 2016.

Schlagworte

Gesamtwert

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40174231

Stichworte