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§ 72 GMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Einlagenkonto

§ 72.

Der Ausdruck „Einlagenkonto“ umfasst Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem Einlageninstitut geführt werden. Ein Einlagenkonto umfasst auch:

  1. 1. Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden,
  2. 2. ein Konto oder ein fiktives Konto, das sämtliches EGeld repräsentiert, das zugunsten eines Kunden gehalten wird, und
  3. 3. ein Konto, auf dem eine oder mehrere digitale Zentralbankwährungen zugunsten eines Kunden gehalten werden.

Schlagworte

Geschäftskonto, Girokonto, Sparkonto

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40273357

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