Tauschgeschäft
§ 61f.
Der Ausdruck „Tauschgeschäft“ bedeutet jeglichen
- 1. Tausch zwischen meldepflichtigen Kryptowerten und Fiat-Währungen, und
- 2. Tausch zwischen einer oder mehreren Formen von meldepflichtigen Kryptowerten.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20009250
Dokumentnummer
NOR40273355
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