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§ 61e GMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Meldepflichtiger Kryptowert

§ 61e.

Der Ausdruck „meldepflichtiger Kryptowert“ bedeutet jegliche Kryptowerte außer digitaler Zentralbankwährungen, elektronischem Geld oder jegliche Kryptowerte, für die der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hinreichend festgestellt hat, dass sie nicht für Zahlungs- oder Investitionszwecke verwendet werden können.

Schlagworte

Zahlungszweck

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40273354

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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