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§ 61d GMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Kryptowert

§ 61d.

Der Ausdruck „Kryptowert“ bedeutet eine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40273353

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