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§ 61c GMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Digitale Zentralbankwährung

§ 61c.

Der Ausdruck „digitale Zentralbankwährung“ bedeutet jede digitale Fiat‑Währung, die von einer Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40273352

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