Digitale Zentralbankwährung
§ 61c.
Der Ausdruck „digitale Zentralbankwährung“ bedeutet jede digitale Fiat‑Währung, die von einer Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20009250
Dokumentnummer
NOR40273352
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