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§ 61b GMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Fiat‑Währung

§ 61b.

Der Ausdruck „Fiat‑Währung“ bedeutet die offizielle Währung Österreichs oder eines Staates, die von einem Staat oder der von einem Staat bestimmten Zentralbank oder Währungsbehörde ausgegeben wird, und zwar in Form von physischen Banknoten oder Münzen oder Geld in verschiedenen digitalen Formen, einschließlich Bankreserven und digitalen Zentralbankwährungen. Der Ausdruck umfasst auch Geschäftsbankgeld und elektronische Geld-Produkte (elektronisches Geld).

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40273351

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