8. Hauptstück
Begriffsbestimmungen 1. Abschnitt
Der Begriff „meldendes Finanzinstitut“ Meldendes Finanzinstitut
§ 54.
(1) Der Ausdruck „meldendes Finanzinstitut“ bedeutet ein österreichisches Finanzinstitut, bei dem es sich nicht um ein nicht meldendes Finanzinstitut handelt.
(2) Der Ausdruck „österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet
- 1. ein in Österreich ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich außerhalb Österreichs befinden, oder
- 2. eine Zweigniederlassung eines nicht in Österreich ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in Österreich befindet.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018
Gesetzesnummer
20009250
Dokumentnummer
NOR40174201
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