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§ 48 GMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Alternative Verfahren für Versicherungsverträge

§ 48.

(1) Für Finanzkonten begünstigter natürlicher Personen

  1. 1. eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder
  2. 2. eines Rentenversicherungsvertrags oder für
  3. 3. rückkaufsfähige Gruppenversicherungsverträge (Abs. 2) oder
  4. 4. Gruppenrentenversicherungsverträge (Abs. 3)

    sind alternative Verfahren (§§ 49 und 50) vorgesehen.

(2) Der Ausdruck „rückkaufsfähiger Gruppenversicherungsvertrag“ bezeichnet einen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag, der

  1. 1. eine Deckung für natürliche Personen vorsieht, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind, und
  2. 2. für jedes Mitglied der Gruppe (oder Mitglied einer Kategorie innerhalb dieser Gruppe) die Zahlung eines Versicherungsbeitrags vorsieht, der unabhängig von den Gesundheitsmerkmalen der natürlichen Person – mit Ausnahme von Alter, Geschlecht und Tabakkonsum des Mitglieds (oder der Mitgliederkategorie) der Gruppe – festgelegt wird.

(3) Der Ausdruck „Gruppenrentenversicherungsvertrag“ bezeichnet einen Rentenversicherungsvertrag, bei dem die Anspruchsberechtigten natürliche Personen sind, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40174195