Überprüfungsverfahren
§ 44.
(1) Bei Neukonten von Rechtsträgern muss ein meldendes Finanzinstitut die Überprüfungsverfahren gemäß §§ 45 und 46 durchführen, um festzustellen, ob das Konto von einer oder mehreren meldepflichtige Person(en) oder von passiven NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Person(en), die meldepflichtige Personen sind, gehalten wird.
(2) Eine Kontoeröffnung darf nur bei Vorliegen der Selbstauskunft erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018
Gesetzesnummer
20009250
Dokumentnummer
NOR40174191
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)