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§ 41 GMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Konten im Gegenwert von höchstens 250 000 US-Dollar

§ 41.

Die Überprüfung bestehender Konten von Rechtsträgern, deren Gesamtkontosaldo oder ‑wert zum 30. September 2016 einen Betrag im Gegenwert von 250 000 US-Dollar nicht übersteigt, zum 31. Dezember eines Folgejahres jedoch diesen Betrag übersteigt, muss innerhalb des Kalenderjahrs nach dem Jahr, in dem der Gesamtkontosaldo oder ‑wert diesen Betrag übersteigt, abgeschlossen sein.

Schlagworte

Gesamtkontowert

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40174188

Stichworte