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§ 1 GMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2020

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen Umsetzung von Unionsrecht und der mehrseitigen Vereinbarung

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) im Rahmen des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen auf Grund der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG , ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 822/2018 , ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018 S. 1 (im Folgenden: Amtshilferichtlinie).

(2) Dieses Bundesgesetz regelt weiters die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und anderen Staaten, die nicht Mitgliedstaaten sind, im Rahmen des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40225608