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§ 19 GMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Suche in Papierunterlagen

§ 19.

Enthalten die elektronisch durchsuchbaren Datenbanken des meldenden Finanzinstituts Felder für alle in § 20 genannten Informationen und erfassen diese, ist keine weitere Suche in den Papierunterlagen erforderlich. Sind in den elektronischen Datenbanken nicht alle diese Informationen erfasst, so muss das meldende Finanzinstitut bei Konten von hohem Wert auch die aktuelle Kundenstammakte und, soweit die Informationen dort nicht enthalten sind, die folgenden kontobezogenen, vom meldenden Finanzinstitut innerhalb der letzten fünf Jahre beschafften Unterlagen auf die in § 12 genannten Indizien überprüfen:

  1. 1. die neuesten für dieses Konto erfassten Belege,
  2. 2. den neuesten Kontoeröffnungsvertrag beziehungsweise die neuesten Kontoeröffnungsunterlagen,
  3. 3. die neuesten vom meldenden Finanzinstitut aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) oder für sonstige aufsichtsrechtliche Zwecke beschafften Unterlagen,
  4. 4. derzeit gültige Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung und
  5. 5. derzeit gültiger Dauerauftrag für Überweisungen (ausgenommen bei Einlagenkonten).

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40174166