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§ 18 GMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Suche in elektronischen Datensätzen

§ 18.

Bei Konten von hohem Wert muss das meldende Finanzinstitut seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf die in § 12 angeführten Indizien überprüfen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40174165