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§ 11 Kapitalabfluss-Meldegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2015

4. Teil

Gemeinsame Bestimmungen und Schlussbestimmungen Verordnungsermächtigung

§ 11

Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung das Verfahren der Übermittlung der Meldungen im Wege von FinanzOnline nach den §§ 3 und 6 in organisatorischer und technischer Hinsicht zu regeln.