4. Teil
Rechtsschutzbeauftragter Pflichten der Abgabenbehörde gegenüber dem Rechtsschutzbeauftragten
§ 10.
(1) Zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Abgabenverfahren im Zusammenhang mit Auskünften aus dem Kontenregister (§ 4 Abs. 1 Z 3) hat die Abgabenbehörde gegenüber dem gemäß § 74a FinStrG bestellten Rechtsschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben folgende Pflichten:
- 1. jederzeit Einblick in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren,
- 2. ihm auf Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen
- 3. ihm die Protokollaufzeichnungen der Kontenregisterabfragen (§ 4 Abs. 3) zugänglich zu machen und
- 4. alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Abgabenbehörde kann sich gegenüber dem Rechtsschutzbeauftragten weder auf die Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) noch auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO) berufen.
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