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§ 10 KontRegG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2015

4. Teil

Rechtsschutzbeauftragter Pflichten der Abgabenbehörde gegenüber dem Rechtsschutzbeauftragten

§ 10.

(1) Zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Abgabenverfahren im Zusammenhang mit Auskünften aus dem Kontenregister (§ 4 Abs. 1 Z 3) hat die Abgabenbehörde gegenüber dem gemäß § 74a FinStrG bestellten Rechtsschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben folgende Pflichten:

  1. 1. jederzeit Einblick in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren,
  2. 2. ihm auf Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen
  3. 3. ihm die Protokollaufzeichnungen der Kontenregisterabfragen (§ 4 Abs. 3) zugänglich zu machen und
  4. 4. alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Abgabenbehörde kann sich gegenüber dem Rechtsschutzbeauftragten weder auf die Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) noch auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO) berufen.