4. Abschnitt
Schlussbestimmungen Verweisungen
§ 10.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009245
Dokumentnummer
NOR40173944