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§ 1 SBBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Zweck des Gesetzes

§ 1.

Zweck des Gesetzes ist die Verstärkung der Abwehr, Verhinderung und Verfolgung von Sozialbetrug (Sozialbetrugsbekämpfung) und damit die Sicherstellung, dass selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten zu vorschriftsgemäßen Bedingungen im Sinne des Schutzes der Arbeitnehmer/innen, des Sozialsystems und des fairen Wettbewerbs ausgeübt werden. Illegale Verhaltensweisen insbesondere in Verbindung mit Erwerbstätigkeiten – entsprechend ihren wirtschaftlichen und sozialen Folgen – sollen durch verbesserte Koordination und wirksame Kontrollen der zuständigen Behörden und Einrichtungen bekämpft werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009245

Dokumentnummer

NOR40173935