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§ 30 AStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.2015

Unberechtigte Führung von AS-Stellen-Zeichen

§ 30.

Wer ein AS-Stellen-Zeichen führt, ohne dazu berechtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20009242

Dokumentnummer

NOR40173811