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§ 22 AStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.2015

Kooperation und Informationsaustausch ‑ AS-Stellen

§ 22.

AS-Stellen haben bei der Beilegung von Streitigkeiten zu kooperieren und sich über bewährte Verfahren auszutauschen. Die Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 2 sind dabei einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20009242

Dokumentnummer

NOR40173803