Kooperation und Informationsaustausch ‑ AS-Stellen
§ 22.
AS-Stellen haben bei der Beilegung von Streitigkeiten zu kooperieren und sich über bewährte Verfahren auszutauschen. Die Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 2 sind dabei einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Gesetzesnummer
20009242
Dokumentnummer
NOR40173803