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§ 11 AStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.2015

Kollegialorgane

§ 11.

Werden kollegiale Gremien als Schlichtungsorgan eingesetzt, so sind sie mit der jeweils gleichen Anzahl von Vertretern der Verbraucherinteressen und von Vertretern der Unternehmerinteressen zu besetzen.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20009242

Dokumentnummer

NOR40173792