Maßnahmen zur Gentechnikvorsorge
§ 3
(Verfassungsbestimmung) (1) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen:
- 1. die Erlassung von Maßnahmen gemäß Art. 26b Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2001/18/EG , um den Anbau von zugelassenen genetisch veränderten Organismen gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 206/1 vom 18.10.2003) im gesamten Landesgebiet oder in Teilen davon, wie auch auf der Ebene von Gemeinden oder Katastralgemeinden, in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union zu untersagen;
- 2. die vorherige Konsultation der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, sofern Gebietskörperschaften Maßnahmen im Sinne von Z 1 auf bestimmten Gebieten zu erlassen beabsichtigen.
(2) Die Maßnahmen nach Abs. 1 dürfen nicht unverhältnismäßig oder diskriminierend sein oder einer Risikobewertung gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zuwiderlaufen; sie haben sich beispielsweise auf folgende zwingende Gründe zu stützen:
- 1. umweltpolitische Ziele,
- 2. die Stadt- und Raumordnung,
- 3. die Bodennutzung,
- 4. sozioökonomische Auswirkungen,
- 5. die Verhinderung des Vorhandenseins von genetisch veränderten Organismen in anderen Erzeugnissen unbeschadet des Art. 26a der Richtlinie 2001/18/EG ;
- 6. agrarpolitische Ziele,
- 7. die öffentliche Ordnung.
(3) Weitere spezifische Gründe, die angeführt werden können:
- 1. die Tatsache, dass Koexistenzmaßnahmen aufgrund der landwirtschaftlichen Strukturen nur mit unverhältnismäßigen Aufwand realisierbar oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind,
- 2. die Notwendigkeit, die Vielfalt der landwirtschaftlichen Produktion zu schützen oder die Notwendigkeit, die Reinheit des Saatguts zu gewährleisten.
(4) Über die Vollziehung des Abs. 1 ist dem Beirat zu berichten.
(5) Wenn Gründe nach Abs. 2 oder Abs. 3 für das gesamte Bundesgebiet zutreffen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Zustimmung des Beirates gemäß § 2 durch Verordnung den Anbau zu untersagen. Die Untersagung kann gemäß Art. 26b Abs. 3 der Richtlinie 2001/18/EG auch eine Gruppe von nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegten GVO umfassen.
(6) Wird der Anbau einer Gruppe von nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegten GVO gemäß Abs. 5 durch Verordnung untersagt, so können die Begründungen auch für jede weitere in der EU zugelassene GVO-Sorte dieser Pflanze oder dieses Merkmals herangezogen werden.
(7) Im Falle der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 5 tritt diese vollständig an die Stelle von Anbauverboten nach Abs. 1; diese ist nach den landesrechtlichen Vorschriften zu vollziehen.
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