§ 1
Gemäß Art. 44 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen (im Folgenden: Steuerabkommen) wird ein unabhängiger Prüfungsausschuss zur Durchführung der Kontrolle gemäß Art. 43 des Steuerabkommens durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gebildet.
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