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§ 2 GrESt-SBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.12.2020

§ 2.

(1) Die nach § 1 Abs. 1 zu übermittelnden Daten sind:

  1. 1. Titel des Rechtsvorganges samt Datum;
  2. 2. Angabe, ob das Grundstück (Katastralgemeinde, Einlagezahl, Grundstücksnummer) ganz oder teilweise übertragen wurde;
  3. 3. Angabe einer Katastralgemeinde, die vom Erwerbsvorgang betroffen ist, und die Anführung, ob weitere Katastralgemeinden betroffen sind;
  4. 4. Angabe einer Einlagezahl, die vom Erwerbsvorgang betroffen ist, und die Anführung, ob weitere Einlagezahlen betroffen sind;
  5. 5. Angabe von bis zu drei Grundstücksnummern, die vom Erwerbsvorgang betroffen sind, und die Anführung, ob mehr als drei Grundstücke betroffen sind;
  6. 6. Art des Grundstücks
  7. 7. die in der Selbstberechnung erfasste Angabe zur Fläche des Grundstücks
  8. 8. Angaben zum Erwerber: Name und Adresse sowie bei natürlichen Personen zusätzlich das Geburtsdatum oder Versicherungsnummer;
  9. 9. selbst berechnete Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer in Summe pro Erwerber;
  10. 10. Höhe der selbst berechneten Eintragungsgebühr in Summe pro Erwerber;
  11. 11. Tatbestand einer Befreiung von der Eintragungsgebühr und Höhe der selbst berechneten Eintragungsgebühr in Summe pro Erwerber;
  12. 12. Angaben zum Parteienvertreter (Steuernummer, Name und Adresse).

(2) Werden vom Parteienvertreter Daten eines Rechtsvorganges, der auf Anmeldung wartet, nachträglich verändert, so hat eine vollständige Übermittlung der Daten nach Abs. 1 unter Berücksichtigung der Änderungen zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20009207

Dokumentnummer

NOR40230709