Wirksame Ahndung von Verstößen
§ 6.
Bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere die in Art. 64 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Umstände zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des VStG bleiben davon unberührt.
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