§ 0
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina
Kurztitel
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.06.2015
Unterzeichnungsdatum
16.06.2008
Index
59/04 EU - EWR
Langtitel
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits samt Schlussakte
StF: BGBl. III Nr. 73/2015 (NR: GP XXIV RV 196 AB 291 S. 31 . BR: AB 8162 S. 774 .)
Änderung
Sprachen
Bosnisch, Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Serbisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch
Vertragsparteien
*Belgien III 73/2015 *Bosnien-Herzegowina III 73/2015 *Bulgarien III 73/2015 *Dänemark III 73/2015 *Deutschland III 73/2015 *EG III 73/2015 *Estland III 73/2015 *EURATOM III 73/2015 *Finnland III 73/2015 *Frankreich III 73/2015 *Griechenland III 73/2015 *Irland III 73/2015 *Italien III 73/2015 *Lettland III 73/2015 *Litauen III 73/2015 *Luxemburg III 73/2015 *Malta III 73/2015 *Niederlande III 73/2015 *Polen III 73/2015 *Portugal III 73/2015 *Rumänien III 73/2015 *Schweden III 73/2015 *Slowakei III 73/2015 *Slowenien III 73/2015 *Spanien III 73/2015 *Tschechische R III 73/2015 *Ungarn III 73/2015 *Vereinigtes Königreich III 73/2015 *Zypern III 73/2015
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Schlussakte wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
- 2. Die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische, ungarische und bosnische, kroatische und serbische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.
Ratifikationstext
Die Notifikation über den Abschluss des erforderlichen Genehmigungsverfahrens gemäß Art. 134 des Abkommens wurde am 4. September 2009 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs tritt dieses Abkommen gemäß seinem Art. 134 mit 1. Juni 2015 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
LISTE DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE
ANHÄNGE
- −Anhang I (Artikel 21) Zollzugeständnisse von Bosnien und Herzegowina für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft−Anhang II (Artikel 27 Absatz 2) Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse aus Baby-beef“−Anhang III (Artikel 27) Zollzugeständnisse von Bosnien und Herzegowina für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft−Anhang IV (Artikel 28) Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungserzeugnisse von Bosnien und Herzegowina−Anhang V (Artikel 28) Einfuhrzölle von Bosnien und Herzegowina auf Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft−Anhang VI (Artikel 50) Niederlassung: Finanzdienstleistungen−Anhang VII (Artikel 73) Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums
PROTOKOLLE
- −Protokoll Nr. 1 (Artikel 25) Handel zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen−Protokoll Nr. 2 (Artikel 42) Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung dieses Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina−Protokoll Nr. 3 (Artikel 59) Landverkehr−Protokoll Nr. 4 (Artikel 71) Staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie−Protokoll Nr. 5 (Artikel 97) Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich−Protokoll Nr. 6 (Artikel 126) Streitbeilegung−Protokoll Nr. 7 (Artikel 27) Gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle der Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT und DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits und |
BOSNIEN UND HERZEGOWINA
andererseits, |
zusammen „Vertragsparteien“ genannt,
IN ANBETRACHT der engen Bindungen zwischen den Vertragsparteien, der ihnen gemeinsamen Werte und ihres Wunsches, diese Bindungen zu stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und dauerhafte Beziehungen zu begründen, die es Bosnien und Herzegowina ermöglichen sollten, die Beziehungen zur Gemeinschaft weiter zu vertiefen und auszubauen,
IN ANBETRACHT der Bedeutung dieses Abkommens für die Schaffung und Festigung einer stabilen europäischen Ordnung auf der Grundlage der Zusammenarbeit, in der die Europäische Union eine wichtige Stütze ist, im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses für die Länder Südosteuropas wie auch im Rahmen des Stabilitätspakts,
IN ANBETRACHT der Bereitschaft der Europäischen Union, Bosnien und Herzegowina soweit wie möglich in das politische und wirtschaftliche Leben Europas zu integrieren, und in Anbetracht von dessen Status als potenzieller Kandidat für die Mitgliedschaft in der Europäischen Union auf der Grundlage des Vertrages über die Europäische Union (nachstehend „EU-Vertrag“ genannt) und der Erfüllung der vom Europäischen Rat im Juni 1993 festgelegten Kriterien sowie der Auflagen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, der, insbesondere hinsichtlich der regionalen Zusammenarbeit, unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Durchführung dieses Abkommens steht,
IN ANBETRACHT der Europäischen Partnerschaft mit Bosnien und Herzegowina, in der prioritäre Maßnahmen zur Unterstützung der Bemühungen von Bosnien und Herzegowina um Annäherung an die Europäischen Union festgelegt sind,
IN ANBETRACHT der Zusage der Vertragsparteien, mit allen Mitteln zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilisierung in Bosnien und Herzegowina und in der Region beizutragen durch Entwicklung der Zivilgesellschaft und Demokratisierung, Verwaltungsaufbau und Reform der öffentlichen Verwaltung, Integration des Regionalhandels und Ausbau der wirtschaftlichen Zusammenarbeit sowie eine Zusammenarbeit in einer ganzen Reihe von Bereichen, einschließlich der Bereiche Justiz und Inneres, sowie Erhöhung der nationalen und der regionalen Sicherheit,
IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Stärkung der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Grundlage dieses Abkommens bilden, sowie ihres Eintretens für die Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Rechte der Angehörigen nationaler Minderheiten, und für die Grundsätze der Demokratie, zu denen ein Mehrparteiensystem mit freien und fairen Wahlen gehört,
IN ANBETRACHT der Zusage der Vertragsparteien, alle Grundsätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der OSZE, insbesondere der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (nachstehend „Schlussakte von Helsinki“ genannt), der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen von Madrid und Wien und der Pariser Charta für ein neues Europa vollständig umzusetzen und die Verpflichtungen aus dem Friedensabkommen von Dayton/Paris und dem Stabilitätspakt für Südosteuropa zu erfüllen, um zur Stabilität in der Region und zur Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Region beizutragen,
IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Grundsätze der freien Marktwirtschaft und der Bereitschaft der Gemeinschaft, einen Beitrag zu den wirtschaftlichen Reformen in Bosnien und Herzegowina zu leisten, sowie des Eintretens der Vertragsparteien für die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung,
IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für Freihandel im Einklang mit den sich aus der Mitgliedschaft in der WTO ergebenden Rechten und Pflichten und für ihre transparente und diskriminierungsfreie Anwendung,
IN ANBETRACHT des Wunsches der Vertragsparteien, den regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich regionaler Aspekte, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union weiter auszubauen,
IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und für die Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus auf der Grundlage der Erklärung der Europäischen Konferenz vom 20. Oktober 2001,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (nachstehend „dieses Abkommen“ genannt) ein neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen, entscheidenden Faktoren für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft von Bosnien und Herzegowina, schaffen wird,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Zusage von Bosnien und Herzegowina, seine Rechtsvorschriften in den einschlägigen Bereichen an die der Gemeinschaft anzugleichen und wirksam anzuwenden,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, die Durchführung der Reformen tatkräftig zu unterstützen und alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente der Zusammenarbeit und der technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Hilfe auf einer als Richtschnur dienenden umfassenden Mehrjahresbasis für diese Anstrengungen einzusetzen,
BESTÄTIGEND, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel IV des Dritten Teils des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „EG-Vertrag“ genannt) fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Mitgliedstaaten der Gemeinschaft binden, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland Bosnien und Herzegowina notifiziert, dass es im Einklang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des EU-Vertrags und des EG-Vertrags nunmehr als Teil der Gemeinschaft gebunden ist. Dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark,
EINGEDENK des Zagreber Gipfels, der zu einer weiteren Festigung der Beziehungen zwischen den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern und der Europäischen Union sowie zu einer engeren regionalen Zusammenarbeit aufgerufen hat,
EINGEDENK des Gipfels von Thessaloniki, der den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess als Rahmen für die Politik der Europäischen Union gegenüber den westlichen Balkanländern bestätigt und die Aussicht auf deren Integration in die Europäische Union nach Maßgabe ihrer Fortschritte im Reformprozess und ihrer besonderen Lage unterstrichen hat,
EINGEDENK der Unterzeichnung des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens am 19. Dezember 2006 in Bukarest als Mittel, die Region für Investitionen attraktiver zu machen und die Aussichten auf ihre Integration in die Weltwirtschaft zu verbessern,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Anmerkung
Die Protokolle 1 bis 7 wurden als Anlagen 8 bis 14, die Schlussakte als Anlage 15 dokumentiert.
Schlagworte
Stabilisierungsprozess, Außenpolitik
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2019
Gesetzesnummer
20009200
Dokumentnummer
NOR40171165
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