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ARTIKEL 87 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

ARTIKEL 87

Wirtschafts- und Handelspolitik

Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina erleichtern den Prozess der wirtschaftlichen Reformen, indem sie zusammenarbeiten, um das Verständnis der Grundelemente ihrer Volkswirtschaften und der Formulierung und Durchführung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft zu verbessern.

Auf Ersuchen der Regierung von Bosnien und Herzegowina kann die Gemeinschaft Bosnien und Herzegowina in seinen Anstrengungen unterstützen, eine funktionierende Marktwirtschaft zu errichten und seine Politik schrittweise an die stabilitätsorientierte Politik der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion anzugleichen.

Mit der Zusammenarbeit wird auch angestrebt, die Rechtssicherheit in der Wirtschaft durch stabile und diskriminierungsfreie handelsrechtliche Rahmenbedingungen auszubauen.

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst einen informellen Informationsaustausch über die Grundsätze und die Funktionsweise der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.

Schlagworte

Wirtschaftspolitik

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019

Gesetzesnummer

20009200

Dokumentnummer

NOR40171101

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