TITEL VII
RECHT, FREIHEIT UND SICHERHEIT
ARTIKEL 78
Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaats
Bei ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres messen die Vertragsparteien der Festigung des Rechtsstaats und dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen im Bereich der Verwaltung im Allgemeinen und in den Bereichen des Gesetzesvollzugs und der Rechtspflege im Besonderen besondere Bedeutung bei. Ziel der Zusammenarbeit sind vor allem die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz sowie die Steigerung ihrer Effizienz und der Ausbau ihrer institutionellen Kapazitäten, die Erleichterung des Zugangs zu den Gerichten, die Entwicklung geeigneter Strukturen für Polizei, Zoll und andere Vollzugsbehörden, eine geeignete Ausbildung und die Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2019
Gesetzesnummer
20009200
Dokumentnummer
NOR40171092
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
