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ARTIKEL 62 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

ARTIKEL 62

(1) Während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien Maßnahmen, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr zu schaffen.

(2) Spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Durchführungsvorschriften für die uneingeschränkte Anwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr fest.

Schlagworte

Stabilitätsrat

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019

Gesetzesnummer

20009200

Dokumentnummer

NOR40171076

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