ARTIKEL 134
Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren.
Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2019
Gesetzesnummer
20009200
Dokumentnummer
NOR40171148
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