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ARTIKEL 116 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

ARTIKEL 116

(1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern des Ministerrats von Bosnien und Herzegowina andererseits zusammen.

(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrats können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.

(4) Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und einem Vertreter von Bosnien und Herzegowina geführt.

(5) Bei Fragen, die die Europäische Investitionsbank betreffen, nimmt diese als Beobachter an der Arbeit des Stabilitäts- und Assoziationsrats teil.

Schlagworte

Stabilitätsrat

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019

Gesetzesnummer

20009200

Dokumentnummer

NOR40171130

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