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ARTIKEL 109 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

ARTIKEL 109

Zusammenarbeit bei der Forschung und technologischen Entwicklung

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in der zivilen wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung auf der Grundlage des beiderseitigen Vorteils und, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Mitteln, des angemessenen Zugangs zu ihren Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen Niveaus des wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums.

Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich Forschung und technologische Entwicklung gebührend Rechnung getragen.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019

Gesetzesnummer

20009200

Dokumentnummer

NOR40171123

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