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Artikel 7 – Mitteilung der Entscheidung Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 3. Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2015

Artikel 7 – Mitteilung der Entscheidung

Hat die gesuchte Person ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben, so teilt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei ihre Entscheidung über die Auslieferung im vereinfachten Verfahren innerhalb von zwanzig Tagen nach dem Zeitpunkt mit, zu dem die Person zugestimmt hat.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018

Gesetzesnummer

20009197

Dokumentnummer

NOR40170987

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