Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienste
§ 8.
(1) Sofern fachlich erforderlich und dienst- bzw. arbeitsrechtlich zulässig, ist von einer Turnusärztin/einem Turnusarzt zumindest ein fachbezogener Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienst pro Monat in einem Durchrechnungszeitraum von neun Monaten zu absolvieren.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich der Durchrechnungszeitraum und die erforderliche Absolvierung von Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdiensten gemäß Abs. 1 entsprechend dem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung.
Schlagworte
Nachtdienst, Wochenenddienst
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2022
Gesetzesnummer
20009186
Dokumentnummer
NOR40242122
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